Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Umfang der Leistungsverpflichtung

    Der Umfang unserer Leistungsverpflichtung richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

  • 2. Preise

    Unsere Preise verstehen sich ab einem Auftragswert von EUR 200 frei Haus innerhalb Österreichs, einschließlich Verpackung, ausschließlich Montage sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Auftragswert von unter EUR 200 berechnen wir EUR 20 Bearbeitungs- und Frachtkostenpauschale.

  • 3. Leistungsfristen

    Die angegebenen Leistungsfristen sind Circa-Fristen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel sowie die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer - soweit von uns nicht zu vertreten - führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist.

  • 4. Verpackung

    Die Verpackung erfolgt produkt- und auftragsbezogen günstigst nach unserem Ermessen. Wahlweise kann der Versand in Gitterbox- und Pool-Paletten erfolgen. Diese unterliegen den Bestimmungen des Frachtführers. Die Transportverpackungen sind auf ein Minimum reduziert. Wir verwenden ausschließlich recycelbare Werkstoffe. Bei frachtfreier Rücksendung wird die Verpackung zurückgenommen.

  • 5. Versand und Gefahrübergang

    Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Beförderungsgefahr trägt der Besteller ab Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson und zwar unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt, wer den Transport durchführt und ob wir verpflichtet sind, die Montage selbst durchzuführen. Das Transportrisiko ist für den Käufer gegen die üblichen Risiken kostenlos versichert. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Auf Verlangen des Bestellers treten wir alle etwaigen Ersatzansprüche aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines Dritten Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Besteller ab.

  • 6. Montage

    Soweit wir zur Montage verpflichtet sind, erfolgt die Montage ausschließlich nach unseren anliegenden Montagebedingungen.

  • 7. Zahlung

    Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tagen rein netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zu begleichen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend Folgen des Zahlungsverzuges. Gestundete und verspätete Zahlungen sind mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 352 UGB). Bei einem Netto-Auftragswert ab EUR 25.000 sind wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend schon erbrachter Teilleistungen zu verlangen. Werden uns erteilte Aufträge aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen sistiert oder storniert, sind die im Fertigungsumlauf befindlichen Teile vom Besteller trotzdem zu bezahlen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

  • 8. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Käufers, wenn dieser den Preis der betreffenden Ware vollständig bezahlt hat. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach Bezahlung (siehe vorstehenden Absatz) stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Sachen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir als Vorbehaltseigentümer Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Erwerben wir als Vorbehaltseigentümer auf diese Weise (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache, so übertragen wir dem Käufer nach Bezahlung der gelieferten Ware dieses (Mit-) Eigentum an der hergestellten Sache; zu diesem Zweck wird im Voraus ausdrücklich in die durch die Zahlung bedingte Eigentumsübertragung eingewilligt. Trotz der Tatsache, dass der Käufer wegen des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum an der Ware erworben hat, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf bzw. aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, einschließlich Umsatzsteuer. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den betreffenden Schuldnern (Dritten, Käufern des Käufers) die Abtretung anzuzeigen. (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

  • 9.1. Haftung

    Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Auftragnehmer schriftlich garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden zu schützen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Haftung für schriftlich garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen des Auftragnehmers. Ansprüche auf Schadenersatz müssen – soweit gesetzlich nicht zwingend anders bestimmt ist – binnen sechs Monaten ab Schadenskenntnis bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf von fünf Jahren des Gefahrenübergang der gelieferten Waren auf den Besteller bzw. ab Abnahme der Montage- und Werkleistungen durch den Besteller können Schadenersatzansprüche nur mehr geltend gemacht werden, sofern zwingende gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

  • 9.2. Rügeverpflichtung, Gewährleistung

    Die Geltendmachung jedweder Mängelansprüche setzt voraus, dass der Besteller seine nach § 377 UGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt. Der Besteller hat etwaige Sachmängel unserer Ware innerhalb von acht Tagen nach deren Erhalt schriftlich zu rügen. Gewähr wird nur für solche Mängel geleistet, bei denen der Besteller nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Montage- und Lieferleistung bereits bestanden haben. Es obliegt unserer Wahl, den Austausch mangelhafter Waren bzw. Teile oder Verbesserung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Die Verjährungsfrist beginnt für die Lieferung von Waren mit dem Gefahrübergang auf den Besteller, für Montage- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Besteller.

  • 10. Umtausch – Warenrückgabe

    Stimmen wir einem Umtauschverlangen bzw. einer Warenrückgabe des Bestellers zu, ohne dass wir dazu rechtlich verpflichtet sind, trägt der Besteller die daraus entstehenden Kosten. Voraussetzung für einen Umtausch bzw. eine Warenrückgabe ist, dass der Besteller die Ware auf sein Risiko zurücksendet, und dass sie bei Ankunft in einwandfreiem Zustand ist. Bei Sonderanfertigungen ist ein Umtausch bzw. eine Warenrückgabe ausgeschlossen. Für vereinbarte Warenrücknahmen erteilen wir eine Gutschrift unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Bruttowarenwertes, mindestens in Höhe von EUR 30. Diese Gutschrift kann nur auf Forderungen für weitere Aufträge verrechnet werden; eine Erstattung in anderer Form ist nicht möglich.

  • 11. Anwendbares Recht

    Auf sämtliche Rechtsverhältnisse sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

  • 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist 4030 Linz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

  • 13. Datenschutz

    Wir weisen darauf hin, dass die Daten aus unserer Geschäftsverbindung elektronisch gespeichert werden.

  • 14. Ausschließlichkeit

    Unsere Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  • 15. Unwirksamkeit

    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

BITO Lagertechnik Austria GmbH, Linz

November 2010


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